Liebe Kunden, liebe Pflanzenfreunde,

Ab Montag, 23.03.2020, tritt eine landesweit gültige und einheitliche Verordnung (s. Downloadbereich) in Kraft, wonach Gartenbaumärkte ihren Betrieb fortsetzen und somit öffnen dürfen (§5, Absatz 3). Der Betrieb von Floristen bleibt zulässig. Die Verordnung hat bis zum 20. April 2020 Gültigkeit. 

Peter Janke & das Hortvs-Team

Download:

[fac_icon icon=“file-pdf-o]Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2(CoronaSchVO) Vom 22. März 2020